Bürgi-Willert-Stiftung

Reglement

Der Stiftungsrat erlässt das vorliegende Reglement gestützt auf V / 1. der Stiftungsurkunde vom 25. Juni 1976:

Organisation der Stiftung

Art. 1 Organe der Stiftung

Die Organe der Stiftung sind:

  1. der Stiftungsrat
  2. der Geschäftsführer
  3. die Revisionsstelle

Art. 2 Stiftungsrat und Zusammensetzung

Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei bis höchstens sieben Mitgliedern. Zur Zeit besteht der Stiftungsrat aus:

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Der Stiftungsrat konstituiert und ergänzt sich selbst (Kooptation).

Art. 3 Amtsdauer

Die Amtsdauer eines Mitglieds des Stiftungsrates beträgt vier Jahre; wiederholte Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer endet zudem nach Rücktritt, Abberufung, Verlust der Handlungsfähigkeit oder Tod. Diese Regelung gilt ebenso für den Geschäftsführer.

Art. 4 Kompetenzen

Der Stiftungsrat entscheidet in allen die Stiftung betreffenden Angelegenheiten, sofern Befugnisse nach den Bestimmungen der Stiftungsurkunde und dieses Reglements nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.

Art. 5 Vertretung

Der Stiftungsrat regelt die Unterschrifts- und Vertretungsberechtigung für die Stiftung. Der Präsident / die Präsidentin und der Geschäftsführer haben Einzelunterschrift. Der Stiftungsrat kann weitere Zeichnungsberechtigte bestimmen.

Art. 6 Einberufung von Sitzungen

Der Präsident / die Präsidentin sowie der Geschäftsführer veranlassen die Einberufung des Stiftungsrates, sooft es die Geschäfte erfordern. In der Regel finden mindestens zwei Sitzungen jährlich statt. Jedes Mitglied des Stiftungsrates kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Zirkularbschlüsse sind zulässig.

Art. 7 Vorsitz

Den Vorsitz in den Sitzungen des Stiftungsrates führt dessen Präsident / Präsidentin. Bei dessen / deren Verhinderung eines vom Stiftungsrat zu bestimmendes Mitglied des Stiftungsrates.

Art. 8 Beschlussfähigkeit

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Der Rat fasst seine Beschlüsse und trifft seine Wahlen mit der absoluten Mehrheit sämtlicher Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten / der Präsidentin den Ausschlag.

Art. 9 Ausstandspflicht

Bei Interessenkollisionen tritt das betreffende Mitglied des Stiftungsrates in Ausstand. Es kann bei der Beratung des Geschäftes dabei sein, nicht aber beim entsprechenden Beschluss.

Art. 10 Beschlussfassung

Die folgenden Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder des Stiftungsrates: Ernennung eines Mitgliedes des Stiftungsrates; Abberufung eines Mitgliedes des Stiftungsrates; Wahl und Abberufung des Geschäftsführers; Wahl und Abberufung der Revisionsstelle; Verlegung des Sitzes der Stiftung; Genehmigung der Stiftungsrechnung; Auflösung der Stiftung und Verwendung des Liquidationsvermögens; Änderung dieses Organisationsreglements. Dem Stiftungsrat steht das Recht zu, durch einstimmigen Beschluss Änderungen der Stiftungsurkunde der zuständigen Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 85/86 ZGB zu beantragen.

Art. 11 Einladung

Über Traktanden, die nicht wenigstens 14 Tage vor der Sitzung des Stiftungsrates durch schriftliche Mitteilung des Geschäftsführers den Mitgliedern des Stiftungsrates zur Kenntnis gebracht wurden, können ohne Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates keine Beschlüsse gefasst werden. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet werden. Gleiches gilt auch für nicht traktandierte Geschäfte.

Art. 12 Zirkularbeschlüsse

Beschlüsse des Stiftungsrates zu einem gestellten Antrag können auch auf dem Wege eines Zirkularbeschlusses gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Zur gültigen Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg bedarf es – soweit nicht gemäss Art. 10 hievor eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist – der Zustimmung der einfachen Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrates.

Art. 13 Protokoll

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das von der Vorsitzenden / vom Vorsitzenden der Sitzung und von der Sekretärin / vom Sekretär, welche / welcher nicht dem Stiftungsrat anzugehören braucht, zu unterzeichnen ist. Das Protokoll und Zirkularbeschlüsse sind aufzubewahren.

Art. 14 Geschäftsführer

Der Geschäftsführer wird durch den Stiftungsrat ernannt. Diesem obliegt unter der Aufsicht des Stiftungsrates die Verwaltung des Vermögens und die Vollziehung der Beschlüsse des Stiftungsrates. Für die Ausrichtung von Leistungen für kulturelle oder soziale Zwecke verfügt der Geschäftsführer im Einzelfall nach Rücksprache mit dem Präsident / der Präsidentin über eine Kompetenzsumme von Fr. 1’000.00 pro Geschäftsjahr.

Art. 15 Revisionsstelle

Der Stiftungsrat wählt eine unabhängige, externe Revisionsstelle, welche das Rechnungswesen der Stiftung jährlich zu überprüfen und über das Ergebnis dem Stiftungsrat einen Rechnungsbericht mit Antrag zur Genehmigung zu unterbreiten hat. Sie hat ausserdem die Einhaltung der Bestimmungen der Stiftungsurkunde, des Stiftungsreglements sowie des Stiftungszwecks zu überwachen. Die Revisionsstelle hat bei Ausführung ihres Auftrags wahrgenommene Mängel dem Stiftungsrat mitzuteilen. Werden diese Mängel nicht innert nützlicher Frist behoben, hat die Revisionsstelle nötigenfalls die Aufsichtsbehörde zu orientieren.

Art. 16 Stiftungsrat

Der Stiftungsrat entscheidet über die Ausrichtung von Leistungen aus dem Stiftungsvermögen endgültig. Er hat dabei die nachstehenden Richtlinien zu beachten.

Art. 17 Zweckbestimmung für soziale Aufgaben und musische Belange

Leistungen aus dem Stiftungsvermögen dürfen nur im Rahmen der in der Stiftungsurkunde umschriebenen Zweckbestimmungen der Stiftung erfolgen. Die Mittel sollen für die beiden Zweckrichtungen – Erfüllung sozialer Aufgaben, Förderung musischer Belange – grundsätzlich gleichmässig verwendet werden.

Art. 18 Leistungen an Einzelpersonen

Leistungen an Einzelpersonen sollen grundsätzlich Schweizerbürgern zufliessen. Diesen gleichgestellt sind österreichische Staatsangehörige. Es können aber auch ausländische Destinatäre bedacht werden. Grundsätzlich haben alle den sogenannten „Bern-Bezug“ gemäss Art. 19 hienach zu erfüllen. Der Stiftungsrat kann Ausnahmen beschliessen.

Art. 19 Bern-Bezug

Der Destinatär oder die Organisation muss die vom Stiftungsrat definierten Auflagen von Wohnsitz, Ausbildungsplatz oder Austragungs-, Aufführungsort im geografisch abgegrenzten Tätigkeitsbereich der Stiftung erfüllen. Die Tätigkeit der Stiftung beschränkt sich auf das Gebiet der Stadt Bern sowie die geografisch angrenzenden Gemeinden, und zwar: Köniz, Neuenegg, Frauenkappelen, Wohlen, Bremgarten, Zollikofen, Ittigen, Ostermundigen, Muri.

Art. 20 Leistungen nur aus Erträgen

Zur Ausrichtung der Leistungen dürfen nur die Erträge des Stiftungsvermögens verbraucht werden.

Art. 21 Grundsätzliches

Das Stiftungsvermögen wird unter Aufsicht des Stiftungsrates vom Geschäftsführer verwaltet. Die Erträgnisse sind zinstragend anzulegen, müssen jedoch kurzfristig verfügbar sein.

Art. 22 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet jeweils am 31. Dezember. Der Geschäftsführer hat per Ende eines jeden Jahres zuhanden des Stiftungsrates Rechnung abzulegen. Die Rechnung ist bis spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres dem Stiftungsrat zur Genehmigung vorzulegen und innerhalb der genannten Frist der Aufsichtsbehörde zur Passation vorzulegen. Der Geschäftsführer hat ferner für jedes Geschäftsjahr einen Tätigkeitsbericht zu verfassen. Dieser ist mit der Jahresrechnung dem Stiftungsrat zur Genehmigung vorzulegen und hernach an die Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.

Art. 23 Berichterstattung

Um die gesetzliche Kontrolle ausüben zu können, verlangt die Stiftungsaufsicht von jeder Stiftung jährlich folgende Berichterstattung: den Tätigkeitsbericht; die Jahresrechnung; den Bericht der Revisionsstelle; die Genehmigung der Rechenschaftsablage durch den Stiftungsrat; die aktuelle Liste des Stiftungsrates, sofern Änderungen vorgekommen sind.

Dieses Reglement ersetzt das Reglement des Stiftungsrats vom 25. Juni 1976 und wurde an der Stiftungsratssitzung vom 26. April 2007 vom Stiftungsrat einstimmig genehmigt.